Satzung

§ 1  Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Botanischer Verein Sachsen-Anhalt”, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (“e. V.”). 

(2) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz des Vereines ist Halle (Saale). 

§ 2  Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der botanischen Wissenschaften, der Ganzheitsbetrachtung der Pflanzen insbesondere die floristische und vegetationskundliche Erfassung der Pflanzen im Bundesland Sachsen-Anhalt sowie die Dokumentation und Bewertung der Bestandssituation von Arten und Lebensgemeinschaften. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung botanischer (incl. mykologischer) Kenntnisse, Kartierungen und die Zusammenstellung vorhandener Daten sowie deren Darstellung als Grundlage für den Arten- und Biotopschutz.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Land Sachsen-Anhalt, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der botanischen Wissenschaften, insbesondere des Arten- und Biotopschutzes zu verwenden hat. 

§ 3  Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die sich dem Anliegen des Botanischen Vereins Sachsen-Anhalt besonders verbunden fühlt und bereit ist, dies materiell und ideell in besonderer Weise zu befördern.

(3) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Datenaufarbeitung bestellt werden. Für dieses Personal dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aufgewendet wer­den.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, schriftliche Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

§ 5  Mitgliedsbeiträge

(1) Der Beitrag ist im Voraus als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. 

(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6  Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 
            a) mit dem Tod des Mitgliedes, 
            b) durch freiwilligen Austritt,
            c) durch Streichung aus der Mitgliederliste oder
            d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, bis 30. September gemeldet sein.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender, die Statuten verletzender, Grund vorliegt.

§ 7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
            1. Der Vorstand
            2. Die Mitgliederversammlung

§ 8  Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 

§ 9  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch persönliche Einladung einzuberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzuset­zende Tagesordnung enthalten.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
            a) den Jahresbericht
            b) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
            c) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
            d) die Entlastung des Vorstandes
            e) die Neuwahl des Vorstandes
            f) Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
            g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
            h) die Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen
            i) den Ausschluss von Mitgliedern
            j) die Auflösung des Vereins.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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